Immer wieder kommt in zahlreichen Produktentwicklungen die Fragestellung auf, welche Informationen und Herstellerkennzeichnungen in welcher Form auf die Produkte aufgebracht werden müssen - Wir haben uns das Produktsicherheitsgesetz ProdSG mal im Detail angeschaut.
„Wer Produkte in den Markt bringt, muss für deren Sicherheit geradestehen und sich identifizieren lassen" so lässt sich die Absicht für den Verbraucherschutz in Kürze zusammenfassen. Auf 20 Seiten und in 29 Paragrafen ist im seit Juli 2021 veröffentlichten „Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)" geregelt, wie dies konkret aussehen soll und anzuwenden ist – und trotzdem sind noch Interpretationsmöglichkeiten offen.
Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften ist der Hersteller / der sog. Quasi-Hersteller OEM / der Bevollmächtigte / der Importeur oder der Händler, die in dieser verfolgbaren Kette verpflichtet sind, die Sicherheit des Produktes zu garantieren und u.a. eine Adresse zu nennen und so für den Verbraucher erreichbar zu sein.
Erfolgt dies nicht oder in einem nicht dem Produktsicherheitsgesetz entsprechenden Umfang, so besteht „Wettbewerbswidrigkeit" - ein Vergehen (samt Strafandrohung) gegen das vorgegangen werden kann – und so ein Rechtsrisiko birgt.
Konkret muss der Hersteller nach §6 des ProdSG:
- Anleitungen erstellen, um Risken, Fehlbenutzung etc. zu vermeiden
- eine eindeutige Identifikationskennzeichnung (z.B. Serien- oder Typnummer) auf das Produkt anbringen.
- Name und postalische Anschrift des Herstellers (bzw. des Einführers bei Einfuhr aus einem Drittstaat) anbringen.
- Die Kennzeichnung ist dauerhaft direkt auf dem Produkt anzubringen.
Angabe des Herstellernamens samt Rechtsformzusatz wie „GmbH", die genaue Kontaktanschrift, oder Postfach-Adresse (ggf. mit eigener PLZ) genügen.
Eine Internet- oder E-Mailadresse reicht entgegen des allgemeinen Verständnisses und der gängigen Praxis jedoch NICHT aus (Stand seit 2021 und aktuelle Kommentare der IHKs und Rechtsberatungen).
Von dieser Verpflichtung, das Produkt zu kennzeichnen, gibt es nur eine strenge Ausnahme:
Eine Kennzeichnung der Verpackung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Anbringung auf dem Produkt selbst nicht möglich ist oder wenn die Adresse den Verbrauchern bereits bekannt ist.
Und hier bleibt die Rechtsunsicherheit, die sich erst im Lauf der Zeit durch Urteile eingrenzen wird:
Die technische (Un-) Möglichkeit der Anbringung auf dem Produkt ist noch recht eindeutig:
Aspekte, z.B. die ästhetische Gestaltung des Produktes oder die Wirtschaftlichkeit der Anbringung ‚unverhältnismäßiger Aufwand' oder die Formulierung des ‚Bekanntseins' lassen Interpretationsspielräume zu.
Falls ein Wettbewerber es darauf anlegt zu klagen und selbst ein ähnliches Produkt korrekt beschriftet hat, ist genau diese Geldfrage ein Argument zum Thema Wettbewerbswidrigkeit (sprich: unzulässiger Kosten-Vorteil).
Sicher im Sinne des ProdSG ist daher, wer es schafft, die geforderten Angaben zu platzieren.
Für weitere Bereiche gibt es weitergehenden Vorschriften, hier ein paar Einblicke dazu:
Materialkennzeichnung nach ISO 11469
bei Teilen über 25g und 200mm² Fläche z.B. >ABS<, >PS-E<, das Basismaterial wird zuerst genannt (und nicht EPS wie bisher).
Elektrogeräte – das Piktogramm ‚durchgestrichene Mülltonne' soll die Ressourcennutzung und Effizienz verbessern. Ein Klebefähnchen als Anbringung ist per Urteilspruch (z.B. zu Kopfhörern) nicht ausreichend und wettbewerbswidrig, da es nach ElektroG §7 nicht dauerhaft ist.
Textil: Ein Erzeugnis mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % muss in der jeweiligen Amtssprache ohne Abkürzungen gelabelt werden und dies führt zu den langen Fahnen nicht nur am T-Shirt, sondern auch an z.B. Taschen und Gurten.
Verpackung:
VerpackG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungen gültig seit 1. Juli 2022 (und nach Verbrauch der Altbestände anzuwenden):
Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV
z.B. mit neuem Kennzeichen ‚Plastik im Produkt'
Verpackungsregister LUCID / www.verpackungsregister.org:
Alle Händler die Verpackungen einsetzen, müssen sich registrieren. Gebühren für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (Duales System) werden damit abgerechnet.